
IT-Recht / Vertragsrecht
Emojis vor Gericht
Kann man mit Emojis Verträge schließen?
17. Januar 2025

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Domingo Alvarez E / unsplash.com
Dass moderne Kommunikation über Messenger-Dienste auch im hochpreisigen Sektor Einzug gehalten hat, ist kein Geheimnis. Doch welche rechtliche Bindungswirkung entfaltet ein Emoji in einem geschäftlichen Chatverlauf? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) München im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend den Kauf eines Ferari SF90 Stradale beschäftigen (OLG München, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24).
Gegenstand des Verfahrens war ein Kaufvertrag über einen neuen Ferrari SF90 Stradale, insbesondere die rechtliche Würdigung des Vertrages sowie die Rechtswirksamkeit der AGB. Streitentscheidend waren zuletzt mitunter die Chatverläufe zwischen den Parteien, wobei insbesondere um die Auslegung der Bedeutung des Emojis "😬" gestritten wurde.
Wenn ein Emoji über 600.000,- Euro entscheidet
Der Käufer, Inhaber einer Immobilienfirma, bestellte Ende 2020 den Neuwagen bei einem Kfz-Händler zu einem Gesamtpreis von knapp 620.000,- Euro – rund 80.000 Euro über dem Listenpreis. Als Liefertermin wurde im Vertrag "2./3. Quartal 2021 (unverbindlich)" angegeben; ein konkreter Liefertermin wurde nicht niedergelegt. Im August 2021 informierte der Händler sodann den Käufer per WhatsApp darüber, dass sich die Auslieferung des Ferrari SF 90 Stradale leider auf das erste Halbjahr 2022 verschieben werde.
Auf diese Nachricht antwortete der Käufer lediglich mit der knappen Nachricht „Ups 😬“.
Im weiteren Verlauf folgten zahlreiche weitere Chats, in denen der Käufer mehrfach die Lieferung anmahnte, während der Händler wiederholt neue Verzögerungen mitteilte. Da das Fahrzeug auch nach langer Wartezeit nicht bereitgestellt wurde, erklärte der Käufer im Oktober 2022 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Vor Gericht stritten die Parteien nun unter anderem darum, ob die Reaktion mit dem Grimassen-Emoji als Annahme der Lieferverzögerung – damit als entsprechende Vertragsänderung – gewertet werden konnte.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit seinem Endurteil klargestellt, dass die Verwendung des Emojis „Grimassen schneidendes Gesicht“ (Unicode: U+1F62C) im geschäftlichen Rechtsverkehr keine Zustimmung darstellt.
Nach Auffassung der Richter drückt das Emoji 😬 primär negative oder gespannte Emotionen wie Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit aus. Damit fehlt es an der notwendigen positiven Bestätigung. Gegenstand des Verfahrens war ein Rechtsstreit um einen Kaufvertrag über einen Ferrari SF90 Stradale, bei dem die Auslegung eines WhatsApp-Chatverlaufs und die darin verwendeten Emojis zur entscheidenden Frage für die Wirksamkeit von Vertragsanpassungen und AGB wurden.
Piktogramme und Emojis können rechtlich verpflichten
Aus dem Urteil wird deutlich, dass nicht nur das gesprochene, geschriebene oder getippte Wort als solches rechtliche Relevanz hat. Vielmehr – und hierzu führt das Gericht treffend aus – können Willenserklärungen "sowohl ausdrücklich – mündlich oder in schriftlicher Form – als auch konkludent – d.h. durch schlüssiges Verhalten – erfolgen."
"Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen kundtun (Singer in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rz. 8; Biehl, JuS 2010, 195 [197]), d.h. auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis.
Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist (z.B. ironisch). In dieser Funktion erfüllen Emojis im digitalen Diskurs ähnliche Funktionen wie Intonation, Gestik, Mimik und andere körpersprachliche Elemente in realen Gesprächen (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 12]).
Teilweise werden aber auch Worte innerhalb eines Satzes durch ein Emoji ersetzt. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung (Freyler, JA 2018, 732 [733])."
😬 steht nicht für Zustimmung
Neben den reinen vertragsrechtlichen Fragen der allgemeinen rechtlichen Wirkung von Emojis hatte das Gericht zu prüfen, ob die im Chat genutzten Emojis im Kontext der Lieferverzögerungen als Zustimmung gewertet werden konnten – was eine rechtlich bindende Änderung des ursprünglichen Vertrages zur Folge gehabt hätte.
Das OLG München widersprach dieser Auffassung deutlich:
"Eingedenk des Vorstehenden ist die Verwendung des Emojis "😬" in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.09.2021 nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten in der Nachricht zuvor zu werten „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.“
Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht [abgerufen: 11.11.2024]) und Emojiterra (https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley [abgerufen: 11.11.2024]) angegebenen Bedeutung stellt der sog. „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit.
Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden."
Es kommt drauf an
Das Gericht lässt es sich dabei nicht nehmen, mehrfach darauf hinzuweisen, dass es "drauf an kommt", denn:
"Emojis besitzen als Zeichen Interpretationsmöglichkeiten, die heranzuziehen sind; dabei spielen allerdings nur solche eine Rolle, die der Empfänger auch verstehen konnte (Freyler, JA 2018, 732 [734]). Umstände, die dem Erklärungsempfänger weder bekannt noch erkennbar waren, bleiben außer Betracht (BGH, Urteil v. 05.10.2006, Az. III ZR 166/05, Rz. 18: Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 133 Rz. 9). […]
Emojis bergen somit die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen „Emoji-Soziolekt“ beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiert (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 14]; illustrativ auch Püttmann/Opfer, LTO v. 02.11.2024: Vorsicht mit Emojis, https://www.lto.de/persistent/a_id/55764 [abgerufen: 11.11.2024], zum Emoji ✂️ )."
zum autor
Alexander Graf Rachut, LL.M.
ist Gründer der Rechtsanwaltskanzlei fennec. und Lehrbeauftragter für Informationsrecht an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Modul Cybersicherheitsrecht.
Als Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator und Rechtsinformatiker berät und vertritt er insbesondere Startups, KMU und Unternehmen im Schnittfeld von IT- und IP-Recht.







