
IT-Recht
Ende der OS-Plattform
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
18. April 2025

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Growtika / unsplash.com
Die Europäische Kommission zieht die Konsequenzen aus der mangelnden Akzeptanz ihrer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) und stellt das Angebot endgültig ein. Ursprünglich war die Plattform als zentrale, außergerichtliche Anlaufstelle konzipiert, um Rechtsstreitigkeiten im digitalen Binnenmarkt durch ein strukturiertes Onlineverfahren beizulegen. Eingeführt im Jahr 2016 auf Basis der ODR-Verordnung (EU-VO Nr. 524/2013), sollte sie eine effiziente Alternative zu langwierigen Gerichtsprozessen bieten und die außergerichtliche Schlichtung im Online-Kontext für alle Beteiligten erleichtern.
Die ODR-Verordnung schuf nicht nur das rechtliche Fundament für die Plattform, sondern legte Unternehmen auch weitreichende Informationspflichten auf. Seither mussten Online-Händler sowie Anbieter digitaler Dienstleistungen und Waren – von der Software-Schmiede bis zum klassischen Webshop – einen „leicht zugänglichen“ Link zur OS-Plattform bereitstellen. Diese Verpflichtung traf nahezu jeden Akteur, der Leistungen online an Verbraucher anbot, mit dem Ziel, den Verbraucherschutz durch ein transparentes, kostengünstiges und schnelles Beschwerdesystem zu stärken.
Ernüchternde Bilanz der Nutzung
Trotz der flächendeckenden Präsenz des Links in Impressumsangaben und AGB blieben die tatsächlichen Nutzungszahlen weit hinter den Erwartungen zurück.
Mit einer Rückmeldequote von lediglich etwa 2 % seitens der Unternehmen auf Verbraucheranfragen und einem zuletzt verzeichneten Aufkommen von kaum mehr als 200 Fällen pro Jahr hat sich die Plattform in der Praxis als weitestgehend wirkungslos erwiesen. Angesichts dessen ist die nun beschlossene Einstellung des Dienstes eine folgerichtige Entscheidung der europäischen Gesetzgebung.
Aus – Ende – Vorbei
Die Einstellung der OS-Plattform erfolgt in einem zweistufigen Prozess, der Fristen für Nutzer und Unternehmen setzt.
Der erste entscheidende Stichtag ist der 20. März 2025:
Ab diesem Datum wird die Annahme neuer Beschwerden offiziell eingestellt. Zwar können Anträge theoretisch bis zu diesem Zeitpunkt noch eingereicht werden, doch die Sinnhaftigkeit solcher Neuanträge ist fraglich. Da alle Beteiligten über die bevorstehende Abschaltung informiert werden müssen, um ihre Daten rechtzeitig zu sichern, ist kaum damit zu rechnen, dass neu eingeleitete Verfahren noch rechtzeitig vor der endgültigen Stilllegung abgeschlossen werden können.
Endgültig schließt die OS-Plattform am 20. Juli 2025 seine Pforten.
Mit diesem Datum wird die bisherige ODR-Verordnung durch die EU-Verordnung 2024/3228 aufgehoben, womit die Plattform ihren Betrieb endgültig einstellt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass spätestens ab diesem Moment keine Verweise mehr auf ein nicht mehr existierendes System in den rechtlichen Pflichtangaben enthalten sein dürfen.
Muss der Hinweis auf die OS-Plattform entfernt werden?
Ja. Mit dem 20. Juli 2025 ist die gesetzliche Grundlage für den obligatorischen Link zur OS-Plattform offiziell entfallen. Da die Hinweispflicht unmittelbar aus der nun aufgehobenen europäischen ODR-Verordnung resultierte, besteht seit diesem Datum keine Basis mehr für die Aufrechterhaltung des Verweises. Vielmehr sollten Unternehmen den nunmehr funktionslosen Link umgehend aus ihrem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Routing-Formularen entfernen, da der Hinweis eine wettbewerbsrechtliche Abahnung wegen irreführender Werbung rechtfertigen könnte.
Aber auch wenn der spezifische Verweis auf die europäische Online-Plattform nun Geschichte ist, bedeutet dies kein generelles Ende der Informationspflichten zur Streitbeilegung. Unabhängig von der OS-Verodnung ergeben sich für viele Unternehmen weiterhin Verpflichtungen aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Es ist daher ratsam, die rechtlichen Pflichtangaben im Rahmen einer Revision nicht einfach um den Hinweis auf alle Streitbeilegungsverfahren zu kürzen, sondern zu prüfen, ob die Hinweise auf sonstige Schlichtungsstellen weiterhin enthalten sein müssen.
Ende der Abmahnwelle oder neuer Aufschwung?
Über Jahre hinweg galt ein fehlerhafter oder gänzlich fehlender Hinweis auf die OS-Plattform als – gerichtlich bestätigt – abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Diese rechtliche Steilvorlage machten sich spezialisierte „Abmahnkanzleien“ zunutze, was bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der ODR-Verordnung zu massiven Abmahnwellen führte.
Nun hat sich dies ins Gegenteil verkehrt.
Während zuvor das Fehlen des Links beanstandet wurde, könnte nun das Beibehalten des Hinweises auf die bereits aufgelöste OS-Plattform als irreführend und damit wettbewerbswidrig ausgelegt werden. Ob wir hier den Beginn einer neuen Abmahnwelle erleben, bleibt zwar abzuwarten, doch eine rechtliche Angriffsfläche ist vorhanden. Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob ihre Webpräsenzen bereinigt wurden, um nicht unnötig in das Visier von Wettbewerbshütern (selbsternannten wie offiziellen) oder spezialisierten Kanzleien zu geraten.
Umgang mit Altlasten: Abmahnungen und Unterlassungserklärungen nach dem Aus
In der Vergangenheit wurden Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter OS-Links teils massenhaft versendet. Verbunden mit diesen Abmahnungen war regelmäßig die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe vorsah. Je nach Wortlaut und Ausgestaltung der Unterlassungsverpflichtungserklärung könnte die Entfernung des OS-Links – obwohl dieser gesetzlich nicht mehr gefordert ist – formal einen Verstoß gegen den geschlossenen Unterlassungsvertrag darstellen. In einem solchen Fall könnten Ansprüche des Abmahnenden auf Zahlung der Vertragsstrafe entstehen, selbst wenn das ursprüngliche gesetzliche Gebot entfallen ist. Neben der Entfernung des OS-Links ist zudem die Kündigung des Unterlassungsvertrages.
Checkliste zur Abschaltung der OS-Plattform
Stichtag im Kalender notieren
Der 20.07.2025 markiert das endgültige Aus der ODR-Verordnung.
Zu diesem Stichtag sollten alle Hinweise auf die OS-Plattform entfernt werden.
Fortbestehende Hinweispflichten prüfen
Klären Sie ab, ob für Ihr Unternehmen trotz des Wegfalls der OS-Pflicht weiterhin andere Hinweispflichten, zB. auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) oder der ADR-Richtlinie fortbestehen.
Alte Unterlassungserklärungen prüfen und ggf. anpassen bzw. kündigen
Sichten Sie ggf. abgegebene Unterlassungserklärungen. Prüfen Sie, ob sich eine Pflicht zur Verlinkung noch direkt aus diesen Verträgen ergibt, auch wenn das Gesetz dies nicht mehr fordert. Ist dies der Fall, sollten diese angepasst bzw. gekündigt werden.
Zum Stichtag: OS-Hinweise flächendeckend löschen
Entfernen Sie zum 20.07.2025 die Verweise auf die OS-Plattform restlos.
Denken Sie dabei insbesondere an:
Das Impressum Ihrer Website.
Ihre AGB.
Digitale Routingformulare.
Automatisierte E-Mails (z. B. Bestellbestätigungen)
zum autor
Alexander Graf Rachut, LL.M.
ist Gründer der Rechtsanwaltskanzlei fennec. und Lehrbeauftragter für Informationsrecht an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Modul Cybersicherheitsrecht.
Als Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator und Rechtsinformatiker berät und vertritt er insbesondere Startups, KMU und Unternehmen im Schnittfeld von IT- und IP-Recht.






